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Protestkommuniqué

über die Auswirkungen der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 52/2025 auf die Tätigkeit der Kultureinrichtungen

Das Deutsche Staatstheater Temeswar bringt seine tiefe Besorgnis und seinen entschiedenen Protest gegen die Bestimmungen der Dringlichkeitsverordnung der Regierung Nr. 52/2025 zum Ausdruck, die am 2. Oktober 2025 in Kraft getreten ist und ab diesem Datum bis zum Jahresende 2025 den Abschluss rechtlicher Verpflichtungen für eine Reihe wesentlicher Haushaltsartikel untersagt – darunter auch die Ausgaben für Güter und Dienstleistungen, die in der Haushaltsposition „Sonstige Ausgaben“ vorgesehen sind.

Gemäß Artikel 32 der Regierungsverordnung Nr. 51/1998 über die Verbesserung des Finanzierungssystems für Kulturprogramme und -projekte fallen sämtliche Ausgaben für die Organisation und Durchführung kultureller Programme und Projekte – also genau die Kernaufgaben öffentlicher Kultureinrichtungen – unter diese Haushaltsposition.

Die Anwendung von Artikel XVII Absatz (1) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 52/2025 bedeutet daher faktisch eine vollständige Blockade der künstlerischen Tätigkeit von Theatern, Opernhäusern, Philharmonien, Museen, Kulturhäusern und sämtlichen anderen öffentlichen Kultureinrichtungen in Rumänien.

Diese verwaltungs- und haushaltstechnische Sperre, die ohne Übergangsfrist und ohne jegliche Ausnahmen für den Kulturbereich eingeführt wurde, lähmt die Tätigkeit der Kultureinrichtungen, da die Unmöglichkeit, jegliche Ausgaben für die grundlegende Tätigkeit dieser Institutionen zu tätigen, die Durchführung jedweder kultureller Programme unmöglich macht.

Das Deutsche Staatstheater Temeswar weist darauf hin, dass diese Situation den verfassungsmäßigen Grundsatz des garantierten freien Zugangs zur Kultur verletzt, wie er in Artikel 33 der Verfassung Rumäniens festgeschrieben ist: „Der Zugang zur Kultur ist gewährleistet“, und „die Freiheit der Person, sich geistig zu entfalten und Zugang zu den Werten der nationalen und der Weltkultur zu erhalten, darf nicht eingeschränkt werden.“ Darüber hinaus steht diese Maßnahme im Widerspruch zu den Verpflichtungen, die Rumänien durch das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Paris, 2005), dem Rumänien durch das Gesetz Nr. 248/2006 beigetreten ist, übernommen hat.

Das Deutsche Staatstheater Temeswar fordert die rumänische Regierung und das Kulturministerium mit Nachdruck auf, unverzüglich eine Klärung und Korrektur dieser Bestimmungen vorzunehmen, indem öffentliche Kultureinrichtungen – unabhängig von ihrer Trägerschaft – ausdrücklich von den in Artikel XVII Abs. (1) der Dringlichkeitsverordnung Nr. 52/2025 vorgesehenen Beschränkungen ausgenommen werden. Ohne eine derartige sofortige Maßnahme droht die vollständige Einstellung der öffentlichen kulturellen Tätigkeit in Rumänien für mehrere Monate, mit nicht wieder gut zu machenden Folgen für Künstler, Publikum und das lebendige kulturelle Erbe.

Kultur ist kein Privileg, sondern ein verfassungsmäßiges Recht. Die durch eine Dringlichkeitsverordnung verfügte Blockierung der Funktionsmittel von Kultureinrichtungen stellt keine Lösung für die Haushaltskonsolidierung, sondern eine Verneinung der staatlichen Aufgabe dar, die Kultur eines Landes zu schützen und zu fördern.

Lucian Vărșăndan

Intendant des Deutschen Staatstheaters Temeswar

Temeswar, den 6. Oktober 2025